Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
In Verkaufsräumen (Räumen, die der Präsentation und dem Verkauf dienen) darf Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 1 kg bis zu einer Gesamtfüllmenge von 33 kg gelagert werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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