Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 19 erfüllen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach Paragraph 19, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Produkten sowie die betreffende Bescheinigung der Kompetenz umfassen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 ExSV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 ExSV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 ExSV 2015