§ 14 ExSV 2015 Konformitätsbewertungsverfahren

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte und erforderlichenfalls Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 wie folgt durchgeführt:Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte und erforderlichenfalls Vorrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wie folgt durchgeführt:
    1. 1.Ziffer einsFür Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1 ist die EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anzuwenden, und zwar in Verbindung mit einem von Folgendem:Für Gerätegruppen römisch eins und römisch zwei, Gerätekategorie M 1 und 1 ist die EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch drei anzuwenden, und zwar in Verbindung mit einem von Folgendem:
      1. a)Litera aKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess gemäß Anhang IV oderKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess gemäß Anhang römisch vier oder
      2. b)Litera bKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte gemäß Anhang V;Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte gemäß Anhang römisch fünf;
    2. 2.Ziffer 2für Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2:für Gerätegruppen römisch eins und römisch zwei, Gerätekategorie M 2 und 2:
      1. a)Litera afür Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Gruppen und Kategorien ist die EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anzuwenden, und zwar in Verbindung mit einem von Folgendem:für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Gruppen und Kategorien ist die EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch drei anzuwenden, und zwar in Verbindung mit einem von Folgendem:
        1. aa)Sub-Litera, a, aKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen gemäß Anhang VI,Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen gemäß Anhang römisch sechs,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKonformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt gemäß Anhang VII,Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt gemäß Anhang römisch sieben,
      2. b)Litera bfür die übrigen Geräte dieser Gruppen und Kategorien ist die interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anzuwenden, und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 2 sind einer notifizierten Stelle zu übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt;für die übrigen Geräte dieser Gruppen und Kategorien ist die interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch acht anzuwenden, und die technischen Unterlagen gemäß Anhang römisch acht Ziffer 2, sind einer notifizierten Stelle zu übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt;
    3. 3.Ziffer 3für Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 ist die interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anzuwenden;für Gerätegruppe römisch zwei, Gerätekategorie 3 ist die interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch acht anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4für Gerätegruppen I und II: Neben den in Z 1, 2 und 3 dieses Absatzes genannten Verfahren kann auch die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäß Anhang IX angewendet werden.für Gerätegruppen römisch eins und II: Neben den in Ziffer eins, 2 und 3 dieses Absatzes genannten Verfahren kann auch die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäß Anhang römisch neun angewendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Für Schutzsysteme ist die Konformitätsbewertung nach dem in Abs. 1 Z 1 oder Z 4 genannten Verfahren durchzuführen.Für Schutzsysteme ist die Konformitätsbewertung nach dem in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 4, genannten Verfahren durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verfahren nach Abs. 1 finden Anwendung bei Komponenten mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller muss eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen, durch die die Konformität der Komponenten mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in Geräte und Schutzsysteme zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte und Schutzsysteme geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II erfüllt werden.Die Verfahren nach Absatz eins, finden Anwendung bei Komponenten mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller muss eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen, durch die die Konformität der Komponenten mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in Geräte und Schutzsysteme zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte und Schutzsysteme geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei erfüllt werden.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf die in Anhang II Z 1.2.7 genannten Sicherheitsaspekte kann zusätzlich zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Abs. 1 und 2 das Verfahren gemäß Anhang VIII ebenfalls angewendet werden.In Bezug auf die in Anhang römisch zwei Ziffer eins Punkt 2 Punkt 7, genannten Sicherheitsaspekte kann zusätzlich zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Absatz eins und 2 das Verfahren gemäß Anhang römisch acht ebenfalls angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von den Abs. 1, 2 und 4 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die keine Komponenten sind, im Inlandgenehmigen, auf die die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Verfahren nicht angewandt worden sind und deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.Abweichend von den Absatz eins, 2 und 4 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die keine Komponenten sind, im Inlandgenehmigen, auf die die in Absatz eins, 2 und 4 genannten Verfahren nicht angewandt worden sind und deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Abs. 1 bis 4 sind in deutscher Sprache zu verfassen.Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absatz eins bis 4 sind in deutscher Sprache zu verfassen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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