Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 7 Abs. 1 und die in § 7 Abs. 2 genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 7, Absatz eins und die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Absatz 2,Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung der EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls der Konformitätsbescheinigung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts;
2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder einer für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
3.Ziffer 3auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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