Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vermutung der Konformität von Produkten
(1)Absatz eins,Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Absatz 2,Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II als wichtig oder hilfreich erachtet werden.Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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