Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.Ziffer einsvon denen sie ein Produkt bezogen haben;
2.Ziffer 2an die sie ein Produkt abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz eins, genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ExSV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ExSV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ExSV 2015