Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang römisch zwei aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang X, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge III bis IX angegebenen Elemente und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist für Produkte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden in die deutsche Sprache zu übersetzen.Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch zehn, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge römisch drei bis römisch neun angegebenen Elemente und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist für Produkte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3)Absatz 3,Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4)Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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