Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach § 19 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt er die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er informiert darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Paragraph 19, nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt er die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er informiert darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2)Absatz 2,Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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