Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:
1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,
2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben,
4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2)Absatz 2,Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß der Richtlinie 2014/34/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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