Anl. 2 ExSV 2015 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. A.ADer technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muss unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.
  2. B.BFür zugehörige Vorrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b gelten die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.Für zugehörige Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gelten die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verlässliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.
  3. 1.Ziffer einsGemeinsame Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme
  4. 1.0.eins Punkt 0Allgemeine Anforderungen
  5. 1.0.1.eins Punkt 0 Punkt einsPrinzipien der integrierten ExplosionssicherheitDie Konzeption von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen muss nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit erfolgen. Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um
    • Strichaufzählungvorrangig, wenn es möglich ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und Schutzsystemen selbst erzeugt oder freigesetzt werden können;
    • Strichaufzählungdie Entzündung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von elektrischen und nichtelektrischen Zündquellenarten im Einzelfall zu verhindern;
    • Strichaufzählungfalls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von Menschen und gegebenenfalls von Haus- und Nutztieren oder Gütern durch direkte oder indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.
  6. 1.0.2.eins Punkt 0 Punkt 2Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit möglich auszuschalten.In die Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Missbrauch einzubeziehen.
  7. 1.0.3.eins Punkt 0 Punkt 3Besondere Prüf- und InstandhaltungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme, die besonderen Prüf- und Instandhaltungsbedingungen unterliegen, müssen gemäß diesen Bedingungen konzipiert und gebaut werden.
  8. 1.0.4.eins Punkt 0 Punkt 4UmgebungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme müssen im Hinblick auf vorhandene oder vorhersehbare Umgebungsbedingungen konzipiert und gebaut werden.
  9. 1.0.5.eins Punkt 0 Punkt 5KennzeichnungAuf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und dauerhaft die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
    • StrichaufzählungName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers,
    • StrichaufzählungCE-Kennzeichnung (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),CE-Kennzeichnung (siehe Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,),
    • StrichaufzählungBezeichnung der Serie und des Typs,
    • Strichaufzählunggegebenenfalls die Chargen- oder Seriennummer,
    • Strichaufzählungdas Baujahr,
    • Strichaufzählungdas spezielle Explosionsschutzkennzeichen, gefolgt von dem Kennzeichen, das auf die Gerätegruppe und -kategorie verweist,
    • Strichaufzählungfür die Gerätegruppe II der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind) und/oderfür die Gerätegruppe römisch zwei der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind) und/oder
    • Strichaufzählungder Buchstabe „D“ (für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann).
  10. 1.0.6.eins Punkt 0 Punkt 6Betriebsanleitung
  11. a)Litera aZu jedem Gerät oder Schutzsystem muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthält:
    • Strichaufzählunggleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme (siehe Z 1.0.5) mit Ausnahme der Chargen- oder Seriennummer und gegebenenfalls instandhaltungsrelevante Hinweise (z. B. Anschriften von Service-Werkstätten usw.);gleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme (siehe Ziffer eins Punkt 0 Punkt 5,) mit Ausnahme der Chargen- oder Seriennummer und gegebenenfalls instandhaltungsrelevante Hinweise (z. B. Anschriften von Service-Werkstätten usw.);
    • StrichaufzählungAngaben zur oder zum sicheren
      • StrichaufzählungInbetriebnahme,
      • StrichaufzählungVerwendung,
      • StrichaufzählungMontage und Demontage,
      • StrichaufzählungInstandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung),
      • StrichaufzählungRüsten;
    • Strichaufzählungerforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen;
    • Strichaufzählungerforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung;
    • StrichaufzählungAngaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermöglichen, ob die Verwendung eines Geräts (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos möglich ist;
    • Strichaufzählungelektrische Kenngrößen und Drücke, höchste Oberflächentemperaturen sowie andere Grenzwerte;
    • Strichaufzählungerforderlichenfalls besondere Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann;
    • Strichaufzählungerforderlichenfalls die grundlegenden Merkmale der Werkzeuge, die an dem Gerät oder Schutzsystem angebracht werden können.
  12. b)Litera bDie Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Instandhaltung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geräts oder Schutzsystems notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
  13. c)Litera cBezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen das Gerät oder Schutzsystem präsentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.
  14. 1.1.eins Punkt einsAuswahl von Werkstoffen
  15. 1.1.1.eins Punkt eins Punkt einsDie für den Bau der Geräte und Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe dürfen unter Berücksichtigung betrieblich vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Auslösung einer Explosion bewirken.
  16. 1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen dürfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die explosionsfähige Atmosphäre bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung der Explosionssicherheit führen können.
  17. 1.1.3.eins Punkt eins Punkt 3Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, dass vorhersehbare Veränderungen ihrer Eigenschaften und ihre Verträglichkeit in Kombination mit anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit führen, insbesondere im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiß, die elektrische Leitfähigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbeständigkeit und die Auswirkungen von Temperaturänderungen
  18. 1.2.eins Punkt 2Konstruktion und Bau
  19. 1.2.1.eins Punkt 2 Punkt einsGeräte und Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung des technischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, dass sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden können.
  20. 1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2Die zum Einbau in Geräte und Schutzsysteme oder als Ersatzteile vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, dass sie ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.
  21. 1.2.3.eins Punkt 2 Punkt 3Geschlossene Bauweise und Verhinderung von UndichtigkeitenFür Geräte, aus denen entzündliche Gase oder Stäube austreten können, ist möglichst die geschlossene Bauweise vorzusehen.Soweit möglich dürfen Geräte, die Öffnungen oder Undichtigkeiten aufweisen, das Austreten von Gasen oder Stäuben nicht zulassen, so dass sich außerhalb der Geräte keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.Stellen, an denen Stoffe eingegeben oder entnommen werden, müssen soweit möglich so geplant und ausgerüstet werden, dass beim Befüllen oder Entleeren keine entzündlichen Stoffe entweichen können.
  22. 1.2.4.eins Punkt 2 Punkt 4StaubablagerungenGeräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in staubbelasteten Bereichen verwendet zu werden, sind so zu gestalten, dass sich Staubablagerungen auf ihren Oberflächen nicht entzünden können.Grundsätzlich müssen Staubablagerungen soweit möglich begrenzt werden. Die Geräte und Schutzsysteme müssen sich leicht reinigen lassen.Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen die Glimmtemperaturen abgelagerten Staubes deutlich unterschreiten.Die Schichtdicke des abgelagerten Staubes ist hinsichtlich eines Wärmestaus in Betracht zu ziehen und nötigenfalls durch Temperaturbegrenzung zu berücksichtigen.
  23. 1.2.5.eins Punkt 2 Punkt 5Zusätzliche SchutzmaßnahmenGeräte und Schutzsysteme, die möglicherweise äußeren Belastungen besonderer Art ausgesetzt sind, müssen erforderlichenfalls mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen sein.Die Geräte müssen den entsprechenden Belastungen standhalten, ohne dass der Explosionsschutz beeinträchtigt wird.
  24. 1.2.6.eins Punkt 2 Punkt 6Gefahrloses ÖffnenSind Geräte und Schutzsysteme in einem Gehäuse oder unter Verschluss angeordnet, die Bestandteil des Explosionsschutzes selbst sind, so darf es nur mittels eines Spezialwerkzeugs oder geeigneter Schutzmaßnahmen möglich sein, diese zu öffnen.
  25. 1.2.7.eins Punkt 2 Punkt 7Schutz vor sonstigen RisikenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass
    1. a)Litera aVerletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;
    2. b)Litera bsichergestellt ist, dass an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährlichen Strahlungen auftreten;
    3. c)Litera cerfahrungsgemäß auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
    4. d)Litera dsichergestellt ist, dass vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.
    Werden die in dieser Z genannten Risiken, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von anderen Rechtsvorschrift der Europäischen Union erfasst, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme und diese Risiken nicht bzw. findet auf diese ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser spezifischen Rechtsvorschrift der Europäischen Union keine Anwendung mehr.
  26. 1.2.8.eins Punkt 2 Punkt 8Überlastung von GerätenGefährlichen Überlastungen der Geräte ist bereits bei der Entwicklung mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zu begegnen, insbesondere mit Überstromauslösern, Temperaturbegrenzern, Differenzdruckschaltern, Strömungswächtern, Zeitrelais, Drehzahlwächtern und/oder artverwandten Überwachungseinrichtungen.
  27. 1.2.9.eins Punkt 2 Punkt 9Druckfeste KapselungseinrichtungenWerden Teile, die eine explosionsfähige Atmosphäre zünden können, in ein Gehäuse eingeschlossen, so ist sicherzustellen, dass das Gehäuse den bei der Explosion eines explosionsfähigen Gemisches im Inneren entstehenden Druck aushält und eine Übertragung der Explosion auf die das Gehäuse umgebende explosionsfähige Atmosphäre verhindert ist.
  28. 1.3.eins Punkt 3Potentielle Zündquellen
  29. 1.3.1.eins Punkt 3 Punkt einsGefahren durch unterschiedliche ZündquellenartenFunken, Flammen, Lichtbögen, hohe Oberflächentemperaturen, Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie andere Zündquellenarten mit zündfähigem Potential dürfen nicht entstehen.
  30. 1.3.2.eins Punkt 3 Punkt 2Gefahren durch statische ElektrizitätElektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, müssen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.
  31. 1.3.3.eins Punkt 3 Punkt 3Gefahren durch elektrische Streu- und LeckströmeElektrische Streu- und Leckströme in leitfähigen Geräteteilen, die beispielsweise zur Entstehung zündfähiger Funken, Überhitzung von Oberflächen oder gefährlicher Korrosion führen, müssen verhindert werden.
  32. 1.3.4.eins Punkt 3 Punkt 4Gefahren durch unzulässige ErwärmungUnzulässige Erwärmungen, die durch Reib- und Schlagvorgänge z. B. zwischen Werkstoffen, an sich drehenden Teilen oder durch das Eindringen von Fremdkörpern hervorgerufen werden können, sind möglichst auf konstruktivem Wege zu vermeiden.
  33. 1.3.5.eins Punkt 3 Punkt 5Gefahren bei DruckausgleichsvorgängenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert oder mit integrierten Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik ausgerüstet sein, dass von ihnen ausgehende Druckausgleichsvorgänge keine Stoßwellen oder Kompressionen erzeugen, die eine Explosion bewirken können.
  34. 1.4.eins Punkt 4Gefahren durch äußere Störungseinflüsse
  35. 1.4.1.eins Punkt 4 Punkt einsDie Geräte und Schutzsysteme müssen so konzipiert und gebaut werden, dass sie auch bei wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluss von Fremdspannungen, bei Feuchtigkeitsbelastungen, Erschütterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen äußeren Störungseinflüssen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemäße Funktion sicher erfüllen.
  36. 1.4.2.eins Punkt 4 Punkt 2Geräteteile müssen den vorgesehenen mechanischen und thermischen Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.
  37. 1.5.eins Punkt 5Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen
  38. 1.5.1.eins Punkt 5 Punkt einsSicherheitsvorrichtungen müssen unabhängig von betrieblich erforderlichen Mess- und/oder Steuereinrichtungen funktionieren.Soweit möglich, muss der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung durch geeignete technische Maßnahmen schnell genug erkannt werden, so dass gefährliche Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können.Grundsätzlich ist das Prinzip des sicheren Fehlverhaltens (fail-safe) anzuwenden.Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich ohne Softwaresteuerung direkt auf das entsprechende Stellglied einwirken.
  39. 1.5.2.eins Punkt 5 Punkt 2Soweit möglich, muss das Gerät und/oder Schutzsystem bei Ausfall von Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand überführt werden.
  40. 1.5.3.eins Punkt 5 Punkt 3Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen müssen, soweit möglich, Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann für den Normalbetrieb möglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewusst aufgehoben worden sind.
  41. 1.5.4.eins Punkt 5 Punkt 4Bedienungs- und AnzeigevorrichtungenWerden Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen verwendet, so sind diese hinsichtlich des Explosionsrisikos nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten, um ein Höchstmaß an Bedienungssicherheit zu erreichen.
  42. 1.5.5.eins Punkt 5 Punkt 5Anforderungen an Geräte mit einer Messfunktion für den ExplosionsschutzGeräte mit einer Messfunktion, die in explosionsgefährdeten Bereichen stehende Geräte beeinflussen, sind insbesondere den vorhersehbaren Betriebserfordernissen und speziellen Einsatzbedingungen entsprechend zu konzipieren und zu bauen.
  43. 1.5.6.eins Punkt 5 Punkt 6Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Geräten mit einer Messfunktion muss bei Bedarf überprüft werden können.
  44. 1.5.7.eins Punkt 5 Punkt 7Der Konzeption von Geräten mit einer Messfunktion muss ein Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewährleistet, dass die Alarmschwelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und etwaiger Abweichungen des Messsystems, genügend weit außerhalb der Explosions- und/oder Zündgrenzen der zu erfassenden Atmosphären liegt.
  45. 1.5.8.eins Punkt 5 Punkt 8Risiken durch SoftwareBei der Konzeption von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheitsvorrichtungen, die softwaregesteuert sind, müssen die Risiken durch Fehler im Programm besonders berücksichtigt werden.
  46. 1.6.eins Punkt 6Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen
  47. 1.6.1.eins Punkt 6 Punkt einsIm Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, müssen von Hand abgeschaltet werden können, sofern dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
  48. 1.6.2.eins Punkt 6 Punkt 2Gespeicherte Energien müssen beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut der isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.Dies gilt nicht für elektrochemisch gespeicherte Energien.
  49. 1.6.3.eins Punkt 6 Punkt 3Gefahren durch EnergieausfallBei Geräten und Schutzsystemen, bei denen ein Energieausfall zu zusätzlichen Risiken führen kann, muss sich unabhängig vom übrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand aufrechterhalten lassen.
  50. 1.6.4.eins Punkt 6 Punkt 4Gefahren durch AnschlüsseGeräte und Schutzsysteme müssen mit geeigneten Einführungen für Kabel und Leitungen ausgestattet sein.Geräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit anderen Geräten oder Schutzsystemen verwendet zu werden, müssen hinsichtlich der Schnittstellen sicher sein.
  51. 1.6.5.eins Punkt 6 Punkt 5Anordnung von Warngeräten als Teil eines GerätsSind Geräte oder Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeräten zum Anzeigen der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären ausgerüstet, so sind Angaben erforderlich, die eine geeignete Aufstellung der Geräte ermöglichen.
  52. 2.Ziffer 2Weitergehende Anforderungen an Geräte
  53. 2.0.2 Punkt 0Anforderungen an Geräte der Gerätegruppe IAnforderungen an Geräte der Gerätegruppe römisch eins
  54. 2.0.1.2 Punkt 0 Punkt einsAnforderungen an Gerätekategorie M 1 der Gerätegruppe IAnforderungen an Gerätekategorie M 1 der Gerätegruppe römisch eins
  55. 2.0.1.1.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt einsDie Geräte müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass Zündquellen selbst bei seltenen Gerätestörungen nicht wirksam werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so dass
    • Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
    • Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.Soweit erforderlich müssen die Geräte zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen versehen werden.Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können.
  56. 2.0.1.2.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 2Die Geräte müssen so gebaut sein, dass, soweit erforderlich, kein Staub in sie eindringen kann.
  57. 2.0.1.3.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  58. 2.0.1.4.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 4Die Geräte sind so zu konstruieren, dass das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht deaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.Soweit erforderlich müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  59. 2.0.2.2 Punkt 0 Punkt 2Anforderungen an Gerätekategorie M 2 der Gerätegruppe IAnforderungen an Gerätekategorie M 2 der Gerätegruppe römisch eins
  60. 2.0.2.1.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte müssen mit apparativen Schutzmaßnahmen ausgerüstet sein, die gewährleisten, dass Zündquellen bei normalem Betrieb, auch unter erschwerten Bedingungen und insbesondere rauer Behandlung und sich ändernden Umgebungseinflüssen, nicht wirksam werden.Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.
  61. 2.0.2.2.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 2Die Geräte sind so zu konstruieren, dass das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht deaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  62. 2.0.2.3.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 3Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der Gerätekategorie M 1 einzuhalten.
  63. 2.1.2 Punkt einsAnforderungen an Gerätekategorie 1 der Gerätegruppe IIAnforderungen an Gerätekategorie 1 der Gerätegruppe römisch zwei
  64. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  65. 2.1.1.1.2 Punkt eins Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Zündquellen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so dass
    • Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
    • Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  66. 2.1.1.2.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 2Für Geräte, deren Oberflächen sich erwärmen können, ist sicherzustellen, dass die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen auch im ungünstigsten Fall nicht überschritten werden.Hierbei sind auch Temperaturerhöhungen durch Wärmestaus und chemische Reaktionen zu berücksichtigen.
  67. 2.1.1.3.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, dass das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht deaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.Soweit erforderlich müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  68. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische
  69. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass eine Entzündung von Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden wird.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so dass
    • Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
    • Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  70. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Soweit erforderlich müssen die Geräte so gebaut sein, dass Staub nur an den dafür vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.Die vorgesehenen Einführungs- und Anschlussteile müssen dieser Forderung gleichfalls genügen.
  71. 2.1.2.3.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  72. 2.1.2.4.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.1.1.3.
  73. 2.2.2 Punkt 2Anforderungen an Gerätekategorie 2 der Gerätegruppe IIAnforderungen an Gerätekategorie 2 der Gerätegruppe römisch zwei
  74. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  75. 2.2.1.1.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konzipieren und herzustellen, dass sogar bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder fehlerhaften Betriebszuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss, Zündquellen vermieden werden.
  76. 2.2.1.2.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen sind die Geräteteile so zu konstruieren und herzustellen, dass diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen ungewöhnlichen Betriebssituationen nicht überschritten werden.
  77. 2.2.1.3.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, dass das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht deaktiviert werden, so muss der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  78. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische
  79. 2.2.2.1.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass es selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss, nicht zur Entzündung von Staub/Luft-Gemischen kommen kann.
  80. 2.2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  81. 2.2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3Bezüglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.
  82. 2.2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.2.1.3.
  83. 2.3.2 Punkt 3Anforderungen an Gerätekategorie 3 der Gerätegruppe IIAnforderungen an Gerätekategorie 3 der Gerätegruppe römisch zwei
  84. 2.3.1.2 Punkt 3 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  85. 2.3.1.1.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass vorhersehbar zu erwartende Zündquellen, die bei normalem Betrieb auftreten können, vermieden werden.
  86. 2.3.1.2.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2Die auftretenden Oberflächentemperaturen dürfen die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen nur dann zulässig, wenn vom Hersteller zusätzlich Sonderschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
  87. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische
  88. 2.3.2.1.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass Staub/Luft-Gemische von betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen nicht entzündet werden.
  89. 2.3.2.2.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  90. 2.3.2.3.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3Die Geräte einschließlich der vorgesehenen Einführungs- und Anschlussteile müssen unter Berücksichtigung der Größe der Staubpartikel so gebaut sein, dass sich im Innern weder explosionsfähige Staub/Luft-Gemische noch gefährliche Staubablagerungen bilden können.
  91. 3.Ziffer 3Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme
  92. 3.0.3 Punkt 0Allgemeine Anforderungen
  93. 3.0.1.3 Punkt 0 Punkt einsSchutzsysteme müssen so dimensioniert sein, dass Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Maß begrenzt werden.
  94. 3.0.2.3 Punkt 0 Punkt 2Die Schutzsysteme müssen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen, dass Explosionsübertragungen durch gefährliche Kettenreaktionen und Flammstrahlzündungen sowie Übergänge von anlaufenden Explosionen in Detonationen verhindert werden.
  95. 3.0.3.3 Punkt 0 Punkt 3Bei Ausfall der Energieversorgung müssen die Schutzsysteme über einen angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfähigkeit beibehalten, damit gefährliche Situationen vermieden werden.
  96. 3.0.4.3 Punkt 0 Punkt 4Schutzsysteme dürfen unter dem Einfluss äußerer Störungseinflüsse nicht fehlauslösen.
  97. 3.1.3 Punkt einsProjektierung und Planung
  98. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsMaterialeigenschaftenBei der Projektierung der Materialeigenschaften sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.
  99. 3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Schutzsysteme, die zum Zurück- oder Unterkontrollehalten von Explosionen dienen, müssen in der Lage sein, Druckstößen zu widerstehen, ohne ihre Systemintegrität zu verlieren.
  100. 3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen müssen dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu verlieren.
  101. 3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4Die zu erwartenden Druckverhältnisse in peripheren Geräten und angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rückwirkung in der Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme für den Explosionsfall zu berücksichtigen.
  102. 3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5EntlastungseinrichtungenIst zu erwarten, dass die verwendeten Schutzsysteme über ihre Materialfestigkeit hinaus beansprucht werden, dann sind geeignete Entlastungseinrichtungen in einer für in der unmittelbaren Umgebung anwesende Personen ungefährlichen Weise zu projektieren.
  103. 3.1.6.3 Punkt eins Punkt 6ExplosionsunterdrückungssystemeExplosionsunterdrückungssysteme müssen so geplant und projektiert sein, dass sie im Ereignisfall die anlaufende Explosion zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter Berücksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.
  104. 3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7Explosionstechnische EntkopplungssystemeEntkopplungssysteme, die im Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geräte durch geeignete Vorrichtungen in kürzestmöglicher Zeit vorzunehmen, müssen so geplant und projektiert sein, dass ihre Zünddurchschlagssicherheit und mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.
  105. 3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8Die Schutzsysteme müssen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine Abschaltung der Produktzuführung und -abführung sowie derjenigen Geräteteile erfolgt, die einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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§ 26 ExSV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen§ 27 ExSV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen§ 28 ExSV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren§ 29 ExSV 2015 Verfahren zur Behandlung von Produkten mit denen ein Risiko verbunden ist§ 30 ExSV 2015 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen§ 31 ExSV 2015 Formale Nichtkonformität§ 32 ExSV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 33 ExSV 2015 Inkrafttreten§ 34 ExSV 2015 Sprachliche GleichbehandlungAnl. 1 ExSV 2015 Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in KategorienAnl. 2 ExSV 2015 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten BereichenAnl. 3 ExSV 2015 Modul B: EU-BaumusterprüfungAnl. 4 ExSV 2015 Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den ProduktionsprozessAnl. 5 ExSV 2015 Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer ProduktprüfungAnl. 6 ExSV 2015 Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten ProduktprüfungenAnl. 7 ExSV 2015 Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das ProduktAnl. 8 ExSV 2015 Modul A: Interne FertigungskontrolleAnl. 9 ExSV 2015 Modul G: Konformität auf der Grundlage einer EinzelprüfungAnl. 10 ExSV 2015 EU-Konformitätserklärung (NR. xxxx)Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 ExSV 2015
Anl. 3 ExSV 2015