§ 31 ExSV 2015 Formale Nichtkonformität

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 29 Abs. 1 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 29, Absatz eins, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 17 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 17, angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. 3.Ziffer 3das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Z 1.0.5 wurden nicht angebracht;das spezielle Explosionsschutzkennzeichen ris-attachment://image001.jpg, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und -kategorie verweisen und gegebenenfalls die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang römisch zwei Ziffer eins Punkt 0 Punkt 5, wurden nicht angebracht;
    4. 4.Ziffer 4die Kennnummer der notifizierten Stelle – falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war – wurde unter Nichteinhaltung von § 17 angebracht oder wurde nicht angebracht;die Kennnummer der notifizierten Stelle – falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war – wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 17, angebracht oder wurde nicht angebracht;
    5. 5.Ziffer 5die EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung ist dem Produkt nicht beigefügt;
    6. 6.Ziffer 6die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    7. 7.Ziffer 7die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    8. 8.Ziffer 8die in § 7 Abs. 7 oder § 9 Abs. 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;die in Paragraph 7, Absatz 7, oder Paragraph 9, Absatz 3, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    9. 9.Ziffer 9eine andere Anforderung gemäß § 7 oder § 9 ist nicht erfüllt.eine andere Anforderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, ist nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ExSV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 21 ExSV 2015 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen§ 22 ExSV 2015 Notifizierungsverfahren§ 23 ExSV 2015 Änderung der Notifizierung§ 24 ExSV 2015 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen§ 25 ExSV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit§ 26 ExSV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen§ 27 ExSV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen§ 28 ExSV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren§ 29 ExSV 2015 Verfahren zur Behandlung von Produkten mit denen ein Risiko verbunden ist§ 30 ExSV 2015 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen§ 31 ExSV 2015 Formale Nichtkonformität§ 32 ExSV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 33 ExSV 2015 Inkrafttreten§ 34 ExSV 2015 Sprachliche GleichbehandlungAnl. 1 ExSV 2015 Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in KategorienAnl. 2 ExSV 2015 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten BereichenAnl. 3 ExSV 2015 Modul B: EU-BaumusterprüfungAnl. 4 ExSV 2015 Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den ProduktionsprozessAnl. 5 ExSV 2015 Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer ProduktprüfungAnl. 6 ExSV 2015 Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten ProduktprüfungenAnl. 7 ExSV 2015 Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
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