Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen III bis VII und Anhang IX durchzuführen.Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen römisch drei bis römisch sieben und Anhang römisch neun durchzuführen.
(2)Absatz 2,Konformitätsbewertungen haben unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt zu werden, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die notifizierten Stellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie dies für die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang römisch zwei oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
(4)Absatz 4,Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt nicht mehr konform ist, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(5)Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen zu beschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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