§ 28 ExSV 2015 (Explosionsschutzverordnung 2015), Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren - JUSLINE Österreich
§ 28 ExSV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
(1)Absatz eins,Für Produkte gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Für Produkte gelten Artikel 15, Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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