Anl. 1 ExSV 2015 Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. 1.Ziffer einsGerätegruppe IGerätegruppe römisch eins
    1. a)Litera aDie Gerätekategorie M 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen so versehen sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind. Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei seltenen Gerätestörungen in vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden und weisen daher Explosionsschutzmaßnahmen auf, so dass
      • Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
      • Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird.
      Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Z 2.0.1 erfüllen.Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs römisch zwei Ziffer 2 Punkt 0 Punkt eins, erfüllen.
    2. b)Litera bDie Gerätekategorie M 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre abgeschaltet zu werden. Die apparativen Explosionsschutzmaßnahmen innerhalb dieser Kategorie gewährleisten das erforderliche Maß an Sicherheit bei normalem Betrieb, auch unter schweren Betriebsbedingungen und insbesondere bei rauer Behandlung und wechselnden Umgebungseinflüssen. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Z 2.0.2 erfüllen.Die Gerätekategorie M 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre abgeschaltet zu werden. Die apparativen Explosionsschutzmaßnahmen innerhalb dieser Kategorie gewährleisten das erforderliche Maß an Sicherheit bei normalem Betrieb, auch unter schweren Betriebsbedingungen und insbesondere bei rauer Behandlung und wechselnden Umgebungseinflüssen. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs römisch zwei Ziffer 2 Punkt 0 Punkt 2, erfüllen.
  2. 2.Ziffer 2Gerätegruppe IIGerätegruppe römisch zwei
    1. a)Litera aDie Gerätekategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist. Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten und weisen daher Explosionsschutzmaßnahmen auf, so dass
      • Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet oder
      • Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird.
      Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Z 2.1 erfüllen.Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs römisch zwei Ziffer 2 Punkt eins, erfüllen.
    2. b)Litera bDie Gerätekategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt. Die apparativen Explosionsschutzmaßnahmen dieser Kategorie gewährleisten selbst bei häufigen Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Z 2.2 erfüllen.Die Gerätekategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt. Die apparativen Explosionsschutzmaßnahmen dieser Kategorie gewährleisten selbst bei häufigen Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Maß an Sicherheit. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs römisch zwei Ziffer 2 Punkt 2, erfüllen.
    3. c)Litera cDie Gerätekategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs II Z 2.3 erfüllen.Die Gerätekategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit. Die Geräte dieser Kategorie müssen die weitergehenden Anforderungen des Anhangs römisch zwei Ziffer 2 Punkt 3, erfüllen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ExSV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 25 ExSV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit§ 26 ExSV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen§ 27 ExSV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen§ 28 ExSV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren§ 29 ExSV 2015 Verfahren zur Behandlung von Produkten mit denen ein Risiko verbunden ist§ 30 ExSV 2015 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen§ 31 ExSV 2015 Formale Nichtkonformität§ 32 ExSV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 33 ExSV 2015 Inkrafttreten§ 34 ExSV 2015 Sprachliche GleichbehandlungAnl. 1 ExSV 2015 Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in KategorienAnl. 2 ExSV 2015 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten BereichenAnl. 3 ExSV 2015 Modul B: EU-BaumusterprüfungAnl. 4 ExSV 2015 Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den ProduktionsprozessAnl. 5 ExSV 2015 Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer ProduktprüfungAnl. 6 ExSV 2015 Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten ProduktprüfungenAnl. 7 ExSV 2015 Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das ProduktAnl. 8 ExSV 2015 Modul A: Interne FertigungskontrolleAnl. 9 ExSV 2015 Modul G: Konformität auf der Grundlage einer EinzelprüfungAnl. 10 ExSV 2015 EU-Konformitätserklärung (NR. xxxx)Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 ExSV 2015
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