§ 5 ExSV 2015 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind. Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang römisch zwei erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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