§ 1 ExSV 2015 Allgemeine Bestimmungen

ExSV 2015 - Explosionsschutzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Geräte und Schutzsysteme, im Folgenden auch „Produkte“ genannt:
    1. 1.Ziffer einsGeräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
    3. 3.Ziffer 3Komponenten, die zum Einbau in die in Z 1 genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.Komponenten, die zum Einbau in die in Ziffer eins, genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
    1. 1.Ziffer einsmedizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
    3. 3.Ziffer 3Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
    4. 4.Ziffer 4persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S 12;persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30.12.1989 Seite 18, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S 12;
    5. 5.Ziffer 5Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen;
    6. 6.Ziffer 6Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen;
    7. 7.Ziffer 7Produkte im Sinne des Art. 346 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr. 86/1999 in der Fassung BGBl III Nr. 314/2013.Produkte im Sinne des Artikel 346, Absatz eins, Litera b, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 314 aus 2013,.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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