§ 9 DQV Verzögerungen bei der Rufsignalisierung

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verpflichtete haben die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und der Anrufsignalisierung am Endgerät des anrufenden Endnutzers zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Je Technologie oder Tarif des Verpflichteten ist das 50., 95. und 99. Perzentil von der Verzögerung bei der Rufsignalisierung anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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