§ 10 DQV Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Maßnahmen zu textbasierten Notrufen

Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.

In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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