§ 14 DQV Qualitätszertifizierungsmechanismen

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Qualitätszertifizierungsmechanismen
  1. (1)Absatz eins,Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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