Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in Paragraphen 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.Die unter Absatz eins, genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die unter Absatz eins, genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Abs. 1 sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Absatz eins, sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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