Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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