§ 2 DQV Anwendungsbereich

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 11 für alle Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren. § 11 Abs. 1 gilt für Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 7 TKG 2021 sowie Betreiber iSd. § 4 Z 25 TKG 2021, sofern sie nicht Kleinstunternehmer iSd. § 3 Z 19 Barrierefreiheitsgesetz – BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023, sind. § 11 Abs. 2 gilt für Erbringer von Notdiensten iSd. § 4 Z 32 TKG 2021. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Paragraph 11, für alle Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren. Paragraph 11, Absatz eins, gilt für Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten iSd. Paragraph 4, Ziffer 7, TKG 2021 sowie Betreiber iSd. Paragraph 4, Ziffer 25, TKG 2021, sofern sie nicht Kleinstunternehmer iSd. Paragraph 3, Ziffer 19, Barrierefreiheitsgesetz – BaFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,, sind. Paragraph 11, Absatz 2, gilt für Erbringer von Notdiensten iSd. Paragraph 4, Ziffer 32, TKG 2021.

In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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