§ 4 DQV Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Latenz
  1. (1)Absatz eins,Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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