§ 5 DQV Verzögerungsschwankung

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach Paragraph 4, Absatz eins, (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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