§ 8 DQV Ausfallswahrscheinlichkeit

DQV - Dienstequalitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verpflichtete haben den Anteil der Zeit, während der ein Dienst eines Endnutzers nicht betriebsbereit ist, zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat die Ausfallswahrscheinlichkeit je Technologie oder Tarif anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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