§ 7 DQV (Dienstequalitätsverordnung), Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren - JUSLINE Österreich
§ 7 DQV Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung
(1)Absatz eins,Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.
In Kraft seit 16.06.2026 bis 31.12.9999
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