§ 7 BKV-InfoV 2021 Information bei Eintritt des Leistungsfalls

BKV-InfoV 2021 - Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 6, VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6.Ziffer 6die Art der Pensionsleistungen;
  7. 7.Ziffer 7die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a, und 108i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
    3. c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  8. 8.Ziffer 8Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  9. 9.Ziffer 9die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 BPG und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, BPG und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016;
  10. 10.Ziffer 10den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  11. 11.Ziffer 11die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
    1. a)Litera adie Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
    2. b)Litera bden Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
    3. c)Litera cin welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
    4. d)Litera ddie Höhe der Sonderzahlungen;
  12. 12.Ziffer 12die Auszahlungsweise;
  13. 13.Ziffer 13Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 undGrundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 und
  14. 14.Ziffer 14Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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