§ 3 BKV-InfoV 2021 Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung

BKV-InfoV 2021 - Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls: Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. 3.Ziffer 3die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. 4.Ziffer 4den Leistungsumfang, insbesondere
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. c)Litera cdie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. d)Litera ddie Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. e)Litera eunter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
  6. 6.Ziffer 6die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. 7.Ziffer 7die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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