Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls: Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:
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