§ 4 BKV-InfoV 2021 Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte

BKV-InfoV 2021 - Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. 3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. 6.Ziffer 6die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
      1. a)Litera aArbeitgeberprämien,
      2. b)Litera bArbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988 sowieArbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 sowie
      3. c)Litera csonstigen Arbeitnehmerprämien;
    7. 7.Ziffer 7die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
    8. 8.Ziffer 8die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
    9. 9.Ziffer 9die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
      1. a)Litera aÜbertragungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. b)Litera bÜbertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowieÜbertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie
      3. c)Litera cÜbertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. 10.Ziffer 10den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    11. 11.Ziffer 11die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension, Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
    12. 12.Ziffer 12die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    13. 13.Ziffer 13Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Abs. 4 und 5;Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Absatz 4 und 5;
    14. 14.Ziffer 14die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    15. 15.Ziffer 15die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    16. 16.Ziffer 16die relevanten Parameter;
    17. 17.Ziffer 17das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter und
    18. 18.Ziffer 18einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie sowie die Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.Die Prämien und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 94 Abs. 4 VAG 2016Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016
    1. 1.Ziffer einsauf etwaige ausübbare Optionen,
    2. 2.Ziffer 2auf die Möglichkeit, Informationen gemäß § 241 VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowieauf die Möglichkeit, Informationen gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowie
    3. 3.Ziffer 3falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)
    hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Z 2 auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Z 2 verfügbar sind, mitzuteilen.hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Ziffer 2, auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Ziffer 2, verfügbar sind, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
    zu Grunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 14 bis 16 entfallen und ist abweichend von Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit Abs. 4 eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 14, bis 16 entfallen und ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Absatz 4, eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
  7. (7)Absatz 7,Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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