§ 11 BKV-InfoV 2021 (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021), Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung - JUSLINE Österreich
§ 11 BKV-InfoV 2021 Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:
1.Ziffer einsrelevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
2.Ziffer 2systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
3.Ziffer 3die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(3)Absatz 3,Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
1.Ziffer einsder Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
zu Grunde zu legen.
(4)Absatz 4,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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