Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
2.Ziffer 2den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten
a)Litera ades Versicherungsunternehmens,
b)Litera bdes Arbeitgebers sowie
c)Litera cder Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
5.Ziffer 5die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
6.Ziffer 6 die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
7.Ziffer 7ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
8.Ziffer 8die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
9.Ziffer 9die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
10.Ziffer 10die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
11.Ziffer 11eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre undeine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
12.Ziffer 12die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
(2)Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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