Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß den §§ 2 und 7 bis 11 sind in der in den §§ 2, 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.Die Informationen gemäß den Paragraphen 2 und 7 bis 11 sind in der in den Paragraphen 2, 7, 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 4 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 4, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
1.Ziffer einsAngaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5);Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
2.Ziffer 2Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 bis 12);Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 12);
3.Ziffer 3voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 13);voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13,);
4.Ziffer 4Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 15);Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und 15);
5.Ziffer 5relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 bis 18).relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18).
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß § 5 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 5, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
1.Ziffer einsAngaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5);Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
2.Ziffer 2Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 7 und 9 bis 11);Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 7 und 9 bis 11);
4.Ziffer 4Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13);Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13);
5.Ziffer 5relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 bis 15).relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14 bis 15).
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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