Gesamte Rechtsvorschrift BKV-InfoV 2021

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

BKV-InfoV 2021
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BKV-InfoV 2021 Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt Folgendes fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    2. 2.Ziffer 2die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    3. 3.Ziffer 3Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß § 94 Abs. 4 Z 7 VAG 2016 undBerechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer 7, VAG 2016 und
    4. 4.Ziffer 4die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach § 98 Abs. 2 Z 4 VAG 2016.die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016.
  2. (2)Absatz 2,Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBerichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
    2. 2.Ziffer 2relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;
    3. 3.Ziffer 3jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.

§ 2 BKV-InfoV 2021 Allgemeine Informationen


  1. (1)Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    4. 4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten
      1. a)Litera ades Versicherungsunternehmens,
      2. b)Litera bdes Arbeitgebers sowie
      3. c)Litera cder Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    6. 6.Ziffer 6       die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
    8. 8.Ziffer 8die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
    9. 9.Ziffer 9die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
    10. 10.Ziffer 10die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
    11. 11.Ziffer 11eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre undeine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
    12. 12.Ziffer 12die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.

§ 3 BKV-InfoV 2021 Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung


Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls: Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. 3.Ziffer 3die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. 4.Ziffer 4den Leistungsumfang, insbesondere
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. c)Litera cdie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. d)Litera ddie Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. e)Litera eunter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
  6. 6.Ziffer 6die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. 7.Ziffer 7die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.

§ 4 BKV-InfoV 2021 Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. 3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. 6.Ziffer 6die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
      1. a)Litera aArbeitgeberprämien,
      2. b)Litera bArbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988 sowieArbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 sowie
      3. c)Litera csonstigen Arbeitnehmerprämien;
    7. 7.Ziffer 7die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
    8. 8.Ziffer 8die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
    9. 9.Ziffer 9die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
      1. a)Litera aÜbertragungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. b)Litera bÜbertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowieÜbertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie
      3. c)Litera cÜbertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. 10.Ziffer 10den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    11. 11.Ziffer 11die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension, Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
    12. 12.Ziffer 12die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    13. 13.Ziffer 13Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Abs. 4 und 5;Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Absatz 4 und 5;
    14. 14.Ziffer 14die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    15. 15.Ziffer 15die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    16. 16.Ziffer 16die relevanten Parameter;
    17. 17.Ziffer 17das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter und
    18. 18.Ziffer 18einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie sowie die Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.Die Prämien und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 94 Abs. 4 VAG 2016Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016
    1. 1.Ziffer einsauf etwaige ausübbare Optionen,
    2. 2.Ziffer 2auf die Möglichkeit, Informationen gemäß § 241 VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowieauf die Möglichkeit, Informationen gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowie
    3. 3.Ziffer 3falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)
    hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Z 2 auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Z 2 verfügbar sind, mitzuteilen.hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Ziffer 2, auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Ziffer 2, verfügbar sind, mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
    zu Grunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 14 bis 16 entfallen und ist abweichend von Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit Abs. 4 eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 14, bis 16 entfallen und ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Absatz 4, eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
  7. (7)Absatz 7,Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.

§ 5 BKV-InfoV 2021 Jährliche Information an Leistungsberechtigte


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. 3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. 6.Ziffer 6die Art der Pensionsleistung;
    7. 7.Ziffer 7die Veränderung der Pensionsleistung;
    8. 8.Ziffer 8den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    9. 9.Ziffer 9die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
      1. a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. 10.Ziffer 10die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    11. 11.Ziffer 11Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
    12. 12.Ziffer 12die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    13. 13.Ziffer 13die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    14. 14.Ziffer 14die relevanten Parameter und
    15. 15.Ziffer 15einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 entfallen.
  3. (3)Absatz 3,In der Information gemäß Abs. 1 bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.In der Information gemäß Absatz eins bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
  4. (4)Absatz 4,Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

§ 6 BKV-InfoV 2021 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters


Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 6, Ziffer eins, VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.

§ 7 BKV-InfoV 2021 Information bei Eintritt des Leistungsfalls


Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 6, VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6.Ziffer 6die Art der Pensionsleistungen;
  7. 7.Ziffer 7die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a, und 108i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
    3. c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  8. 8.Ziffer 8Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  9. 9.Ziffer 9die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 BPG und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, BPG und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016;
  10. 10.Ziffer 10den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  11. 11.Ziffer 11die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
    1. a)Litera adie Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
    2. b)Litera bden Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
    3. c)Litera cin welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
    4. d)Litera ddie Höhe der Sonderzahlungen;
  12. 12.Ziffer 12die Auszahlungsweise;
  13. 13.Ziffer 13Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 undGrundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 und
  14. 14.Ziffer 14Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.

§ 8 BKV-InfoV 2021 Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdie voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
    2. 2.Ziffer 2relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    3. 3.Ziffer 3systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    4. 4.Ziffer 4die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 3, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

§ 9 BKV-InfoV 2021 Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu informieren über:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdie voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
    2. 2.Ziffer 2relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    3. 3.Ziffer 3systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    4. 4.Ziffer 4die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 3, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

§ 10 BKV-InfoV 2021 Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung im Leistungsfall zu informieren über:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung im Leistungsfall zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsrelevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    2. 2.Ziffer 2systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

§ 11 BKV-InfoV 2021 Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung


  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsrelevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    2. 2.Ziffer 2systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDie Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. d)Litera dsofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahrsofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

§ 12 BKV-InfoV 2021 Gliederung


  1. (1)Absatz eins,Die Informationen gemäß den §§ 2 und 7 bis 11 sind in der in den §§ 2, 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.Die Informationen gemäß den Paragraphen 2 und 7 bis 11 sind in der in den Paragraphen 2, 7, 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 4 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 4, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5);Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. 2.Ziffer 2Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 bis 12);Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 12);
    3. 3.Ziffer 3voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 13);voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13,);
    4. 4.Ziffer 4Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 15);Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und 15);
    5. 5.Ziffer 5relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 bis 18).relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18).
  3. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß § 5 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 5, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5);Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. 2.Ziffer 2Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 7 und 9 bis 11);Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 7 und 9 bis 11);
    3. 3.Ziffer 3Kosten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8);Kosten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,);
    4. 4.Ziffer 4Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13);Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13);
    5. 5.Ziffer 5relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 bis 15).relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14 bis 15).

§ 13 BKV-InfoV 2021 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 4, 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Paragraphen 4, 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.

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