§ 1 BKV-InfoV 2021 Allgemeine Bestimmungen

BKV-InfoV 2021 - Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt Folgendes fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    2. 2.Ziffer 2die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    3. 3.Ziffer 3Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß § 94 Abs. 4 Z 7 VAG 2016 undBerechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer 7, VAG 2016 und
    4. 4.Ziffer 4die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach § 98 Abs. 2 Z 4 VAG 2016.die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016.
  2. (2)Absatz 2,Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBerichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
    2. 2.Ziffer 2relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;
    3. 3.Ziffer 3jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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