§ 5 BKV-InfoV 2021 (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021), Jährliche Information an Leistungsberechtigte - JUSLINE Österreich
§ 5 BKV-InfoV 2021 Jährliche Information an Leistungsberechtigte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
3.Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
6.Ziffer 6die Art der Pensionsleistung;
7.Ziffer 7die Veränderung der Pensionsleistung;
8.Ziffer 8den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
9.Ziffer 9die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
10.Ziffer 10die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
11.Ziffer 11Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
12.Ziffer 12die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
13.Ziffer 13die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
14.Ziffer 14die relevanten Parameter und
15.Ziffer 15einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
(2)Absatz 2,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 entfallen.
(3)Absatz 3,In der Information gemäß Abs. 1 bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.In der Information gemäß Absatz eins bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
(4)Absatz 4,Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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