Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 4, 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Paragraphen 4, 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
(2)Absatz 2,Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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