§ 6 BKV-InfoV 2021 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters

BKV-InfoV 2021 - Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 6, Ziffer eins, VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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