Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsAbweichend von § 73 Abs. 2 erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
1.Ziffer eins2026360,6 Mio. €;
2.Ziffer 22027375 Mio. €;
3.Ziffer 32028390,7 Mio. €;
4.Ziffer 42029406,5 Mio. €;
5.Ziffer 52030423,6 Mio. €.
(2)Absatz 2Abweichend von § 73 Abs. 2 zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
1.Ziffer eins20265,3 Mio. €;
2.Ziffer 220275,5 Mio. €;
3.Ziffer 320285,7 Mio. €;
4.Ziffer 420295,9 Mio. €;
5.Ziffer 520306,2 Mio. €.
(3)Absatz 3Abweichend von § 73 Abs. 2 dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
1.Ziffer eins202619,2 Mio. €;
2.Ziffer 2202719,6 Mio. €;
3.Ziffer 3202820,1 Mio. €;
4.Ziffer 4202920,7 Mio. €;
5.Ziffer 5203021,7 Mio. €.“
(4)Absatz 4Die Pensionsversicherungsanstalt überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:
1.Ziffer eins2026365,9 Mio. €;
2.Ziffer 22027380,5 Mio. €;
3.Ziffer 32028396,4 Mio. €;
4.Ziffer 42029412,4 Mio. €;
5.Ziffer 52030429,8 Mio. €.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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