§ 810 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.07.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, in Kraft:Es treten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 31c Abs. 2 und Abs. 3 Z 3a sowie 108h Abs. 1a;mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 31 c, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3 a, sowie 108h Absatz eins a, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2026 § 33 Abs. 1a Z 1.mit 1. Jänner 2026 Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des Tages der Kundmachung die §§ 31c Abs. 2 Z 1 und 808 Abs. 3;mit Ablauf des Tages der Kundmachung die Paragraphen 31 c, Absatz 2, Ziffer eins und 808 Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. April 2026 § 31c Abs. 5 Z 2.mit 1. April 2026 Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen.Der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ist abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 31c Abs. 2 ist für das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e-card Service-Entgelt zu zahlen.Abweichend von Paragraph 31 c, Absatz 2, ist für das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e-card Service-Entgelt zu zahlen.
  5. (5)Absatz 5§ 108i ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.Paragraph 108 i, ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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