Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
(1)Absatz einsDie §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Paragraphen 42, Absatz 3 und 44 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.Die vom Versicherungsträger nach Paragraph 44, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3Abweichend von § 68 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen, mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2.Abweichend von Paragraph 68, Absatz eins, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach Paragraph 44, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen, mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025, verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach Paragraph 68, Absatz 2,
In Kraft seit 04.11.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 816 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 816 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 816 ASVG