§ 820 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie §§ 351c Abs. 18, 705 Abs. 3 und 792 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 351 c, Absatz 18,, 705 Absatz 3 und 792 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 18 erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis 1. Oktober 2027 und im Jahr 2029 bis 1. Oktober 2029 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis 31. Dezember 2027 und im Jahr 2029 bis 31. Dezember 2029 ausgeschlossen.Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 18, erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis 1. Oktober 2027 und im Jahr 2029 bis 1. Oktober 2029 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis 31. Dezember 2027 und im Jahr 2029 bis 31. Dezember 2029 ausgeschlossen.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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