§ 817 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz eins§ 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 502, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. (3)Absatz 3§ 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Paragraph 502, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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