§ 825 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2026
§ 825.Paragraph 825,

§ 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft. Paragraph 307 g, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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