§ 821 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
§ 821.Paragraph 821,

Die §§ 11 Abs. 7, 35a Abs. 1 und Abs. 2, 42c samt Überschrift, 65 Abs. 3 sowie 67a Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Paragraphen 11, Absatz 7,, 35a Absatz eins und Absatz 2,, 42c samt Überschrift, 65 Absatz 3, sowie 67a Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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