§ 811 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
§ 811.Paragraph 811,

Der Titel und die §§ 424, 460 Abs. 5 und 460a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Der Titel und die Paragraphen 424,, 460 Absatz 5 und 460a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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