Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 786 Abs. 5;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 786, Absatz 5 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Juni 2025 die §§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 447f Abs. 1;mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 447f Absatz eins ;,
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2026 die §§ 30a Abs. 1 Z 15, und 136 Abs. 2;mit 1. Jänner 2026 die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 15,, und 136 Absatz 2 ;,
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. April 2025 § 747 samt Überschrift;rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 747, samt Überschrift;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juni 2025 § 796 Abs. 2;rückwirkend mit 1. Juni 2025 Paragraph 796, Absatz 2 ;,
6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Juli 2025 § 796 Abs. 1.rückwirkend mit 1. Juli 2025 Paragraph 796, Absatz eins,
(2)Absatz 2§ 747 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.Paragraph 747, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3)Absatz 3Abweichend von § 136 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 136, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4)Absatz 4Abweichend von § 30a Abs. 1 Z 15 ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.Abweichend von Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.
(5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 747 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 747, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
–Strichaufzählungaus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
–Strichaufzählungaus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(6)Absatz 6Abweichend von § 73 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Durch Gesetz ist bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ einzurichten. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.
(8)Absatz 8Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B-KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins, GSVG, Paragraph 26, Absatz eins, BSVG und Paragraph 20, Absatz 2 und 2a B-KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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