Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2026
(1)Absatz eins,Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
1.Ziffer einswenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
2.Ziffer 2wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1.Ziffer einseine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
2.Ziffer 2eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Anteilspension gebührt hat;eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
3.Ziffer 3eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3)Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 299a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7)Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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