§ 11 ASG Internationale Organisationen

ASG - Amtssitzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

  1. 1.Ziffer einsUnverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;
  2. 2.Ziffer 2Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;
  3. 3.Ziffer 3Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;
  4. 4.Ziffer 4Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;
  5. 5.Ziffer 5Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;
  6. 6.Ziffer 6Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;
  7. 7.Ziffer 7Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und
  8. 8.Ziffer 8Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Z 7 genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Ziffer 7, genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 ASG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ASG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 ASG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 ASG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 ASG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 ASG
§ 12 ASG