Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Unterbringung Internationaler Einrichtungen
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.
(2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß § 7 können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen vorsehen.Vereinbarungen gemäß Paragraph 7, können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen vorsehen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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