Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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